Die Aufgaben des Elternrates sind im Gesetz über Tageseinrichtungen
(GTK § 6) für Kinder folgendermaßen formuliert:
(1) Der Elternrat wird aus mindestens
zwei gewählten Vertretern/innen der Eltern gebildet. Die Eltern jeder
Gruppe der Einrichtung wählen aus Ihrer Mitte ein Mitglied des Elternrates
und ein Ersatzmitglied. In einer eingruppigen Einrichtung werden zwei
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt. Der Elternrat tagt mindestens
dreimal jährlich.
(2) Der Elternrat hat die Aufgabe, die
Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der
Einrichtung und den in der Einrichtung tätigen pädagogischen Kräften
zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit
der Einrichtung zu beleben.
(3) Der Elternrat arbeitet mit dem Träger
und den pädagogisch tätigen Kräften vertrauensvoll zusammen. Er ist
vom Träger über alle wesentlichen Fragen, die die Einrichtung betreffen,
zu informieren.
(4) Der Elternrat ist vor der Einstellung
und arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung von pädagogisch tägigen
Kräften, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt, anzuhören.
Über eine außerordentliche Kündigung ist er zu unterrichten. Dabei
sind insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
(5) Hat der Elternrat gegen eine ordentliche
Kündigung oder eine Einstellung Bedenken, so hat er diese dem Träger
innerhalb einer Woche nach der Information durch den Träger schriftlich
mitzuteilen.
Der aktuelle Elternrat