Die Aufgaben des Rates der Einrichtung sind im Gesetz über Tageseinrichtungen (GTK § 7) für Kinder folgendermaßen formuliert:
(1) Der Träger und die in der Einrichtung
pädagogisch tätigen Kräfte bilden mit dem Elternrat den Rat der Tageseinrichtung.
Dieser berät die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit,
bemüht sich um die erforderliche räumliche, sachliche und personelle
Ausstattung und hat die Aufgabe, Kriterien für die Aufnahme von Kindern
in die Einrichtung zu vereinbaren. Soweit im Wohnbereich andere Tageseinrichtungen
für die jeweilige Altersgruppe nicht vorhanden sind, sollen die Grundsätze
nach § 10 Abs. 3 und 4 Satz 4 berücksichtigt werden. Die Aufnahmekriterien
sind interessierten Erziehungsberechtigten, die im Einzugsbereich
wohnen, auf Wunsch zur Einsicht zu geben. Der Rat der Tageseinrichtung
tagt mindestens dreimal jährlich. In Horten können auf Einladung Lehrerinnen
und Lehrer der Kinder als Gäste teilnehmen.
(2) Weitergehende Formen der Elternmitwirkung
sind möglich und anzustreben.
Der Auktuelle Rat der Einrichtung